Was sind vermögenswirksame Leistungen?

Was sind vermögenswirksame Leistungen? Unser Ratgeber

 

 

 

Was bedeutet der Begriff vermögenswirksame Leistungen? Unter diesem Begriff versteht man eine sogenannte staatlich geförderte Sparform. Vermögenswirksame Leistungen werden mit den Kürzel VL oder VWL abgekürzt. Gefördert bedeutet in diesem Fall, dass eine Gewährung einer Sparzulage vorliegt. Vermögenswirksame Leistungen werden vom Arbeitgeber bzw. im öffentlichen Dienst vom sogenannten Dienstherren gewährt.

 

Sie basieren entweder auf der Grundlage eines Tarifvertrages, einer internen Betriebsvereinbarung bzw. eines internen Arbeitsvertrages oder einer Geldleistung. Vermögenswirksame Leistungen können zur Erlangung der vollständigen staatlichen Förderung in Form der sogenannten Arbeitnehmersparzulage erbracht werden. Dies erfolgt zum Beispiel als Eigenleistung, also durch Abzug vom Arbeitsentgelt. Hier findest du die vermögenswirksame Leistungs Definition.

 

Das Gesetz rund um vermögenswirksame Leistungen:

 

Die gesetzliche Grundlage ist in diesem Fall das sogenannte fünfte Vermögensbildungsgesetz. Nach diesem Gesetz werden die vermögenswirksamen Leistungen auch mit der Arbeitnehmersparzulage gefördert. Die unterschiedlichen förderfähigen Formen der Anlage unterscheiden sich im wesentlichen in folgenden Punkten:

– die Sperrfrist: darunter versteht man zum Beispiel die Dauer der Mindestanlage. Diese ist notwendig um die staatliche Förderung überhaupt zu erlagen.
– der Betrag: also der jeweils geförderte Anlagebetrag
– der Sparzulagesatz
– der Einkommensgrenze

 

Vermögenswirksame Leistungen sind also unterschiedliche staatliche Unterstützungen für die Vermögensbildung des Arbeitnehmer. Die jeweilige Form obliegt dennoch dem Arbeitnehmer. Ziel der vermögenswirksamen Leistung ist die Förderung der Bildung von Vermögen eines Arbeitnehmers.

 

Wissenswertes über die Antragstellung von vermögenswirksamen Leistungen

 

Es gibt einen speziellen Antrag auf Überweisung dieser Leistungen. Der Antrag auf vermögenswirksame Leistungen muss ohne Umwege vom Arbeitgeber an das jeweilige Geldinstitut oder Unternehmen vom Arbeitnehmer überwiesen werden. Wo das Geld im Endeffekt angelegt werden soll, kann der Arbeitnehmer frei entscheiden.

 

Vorher muss der Arbeitnehmer dafür aber bei seinem jeweiligen Arbeitgeber einen entsprechenden Antrag stellen und dies ist nur in schriftlicher Form möglich. Je nach der oben gewählten Form des Vertrages ist der Arbeitnehmer in der Lage, die jeweilige Zahlung des Arbeitgeber durch eventuelle Eigenleistungen aufstocken zu lassen. Jeder Arbeitnehmer kann natürlich bei Bedarf die volle Höhe auch selbst erbringen. Grundsätzlich sind bei vermögenswirksamen Leistungen also sowohl Einmalzahlungen, also auch regelmäßige Überweisungen möglich.

 

Die vermögenswirksamen Leistungen können jederzeit auch unterm Jahr beantragt werden. Wird mit dieser Art des Sparens mitten im laufenden Kalenderjahr begonnen, so kann man bei Bedarf für die bereits vergangenen Monate auch nachträglich eine Einmalzahlung vornehmen. Natürlich muss dieser Vorgang vorher mit dem Arbeitnehmer abgesprochen werden. So lässt sich ganz einfach auch noch unterm Jahr der sogenannte geförderte Maximalbetrag erreichen. Anbei Einsteigertipps zur Börse.

 

Wissenswertes über die verschiedenen Anlageformen

 

Bei den unterschiedlichen staatlichen Förderungen und bei den individuellen Sperrfristen bei vermögenswirksamen Leistungen gibt es Unterschiede:
Vermögenswirksame Leistungen können in der Regel auf folgende Arten angelegt werden:

 

a) Bausparen: In diesem Fall beträgt die Sperrfrist zur Erlangung der maximalen staatlichen Förderung die üblichen sieben Jahre. Bei dieser Form wird eine vermögenswirksame Leistung von maximal 470 Euro pro Jahr mit 9 Prozent gefördert. Dies gilt aber nur, wenn der Anleger in einem Sparjahr ein besteuerbares Einkommen von maximal 35800 Euro aufweist. Dieser Betrag gilt allerdings nur bei gemeinsamer Veranlagung, bei einer Alleinveranlagung gilt ein maximal besteuerbares Einkommen von 17900 Euro.

 

b) sämtliche sogenannte betriebliche Sparformen: dazu zählen vor allem Aktienfonds oder die Beteilung der Mitarbeiter am Kapital. Auch in diesem Fall beträgt die Sperrfrist zur Erlangung der vollen staatlichen Förderung bei vermögenswirksamen Leistungen sieben Jahre. Diese Form beginnt immer am 1. Jänner eines Jahres, in dem auch die erste Einzahlung erfolgt. In diesem Fall wird eine vermögenswirksame Leistung von maximal 400 Euro pro Jahr gefördert, dafür aber mit stolzen 20 Prozent. Dies gilt allerdings auch wieder nur, wenn der Anleger im Sparjahr ein zu besteuerndes Einkommen von 40.000 Euro bei sogenannten Zusammenveranlagten, bzw. 20.000 Euro bei Alleinveranlagung nicht überschreitet.