Auszubildende erfüllen im Arbeitsrecht bestimmte Arbeitnehmerschaften. Sie gelten als Arbeitnehmer, die von einer betrieblichen praktischen Unterweisung profitieren müssen.
Ihr Rechtsanwalt für Arbeitsrecht in Bielefeld erläutert Ihnen in dem folgenden Text, wie ein Ausbildungsvertrag gestaltet sein muss und welche Rechte und Pflichten sich daraus für einen Auszubildenden ergeben.
Wie muss der Ausbildungsvertrag gestaltet sein?
Zur Begründung eines Arbeitsverhältnisses ist es empfehlenswert, wenn ein Arbeitgeber und der neue Mitarbeiter die wesentlichen Vertragsinhalte in einem schriftlichen Arbeitsvertrag dokumentieren. Dies gilt auch, wenn der Arbeitnehmer ein Auszubildender ist. Hier müssen jedoch einige wesentliche Punkte angesprochen werden, die bei der Neueinstellung eines festen Arbeitnehmers nicht berücksichtigt werden müssen. Hierzu gehören:
Ist der Auszubildende minderjährig, wird der Berufsausbildungsvertrag erst wirksam, wenn der gesetzliche Vertreter mit der Unterschrift seine Zustimmung gegeben hat.
In dem Ausbildungsvertrag sollten die Berufsausbildung beschrieben und das Ziel der Ausbildung formuliert sein.
Der Ausbildungsvertrag gibt Auskunft über die Dauer der Ausbildung und externe Ausbildungsmaßnahmen.
Der Arbeitgeber führt in dem schriftlichen Dokument die Arbeitszeiten des Auszubildenden detailliert auf.
Ferner enthält ein rechtswirksamer Ausbildungsvertrag Informationen über die Probezeit und die Höhe der Vergütung.
Die Kündigungsfristen und die Kündigungsvoraussetzungen dürfen in dem Kontrakt zwischen Arbeitgeber und Auszubildendem ebenfalls nicht fehlen.
Wurde für die Branche, in dem der Arbeiter tätig ist, ein Tarifvertrag vereinbart oder existiert eine Betriebsvereinbarung, kann in dem Berufsausbildungsvertrag hierauf hingewiesen werden.
Welche Rechte ergeben sich für einen Auszubildenden aus dem Arbeitsvertrag?
Setzt ein Auszubildender seine Unterschrift unter den Berufsausbildungsvertrag oder erteilt der gesetzliche Vertreter eines minderjährigen Auszubildenden seine Zustimmung, kann ein Auszubildender die folgende Rechte gegen seinen Arbeitgeber durchsetzen:
Der Auszubildende muss die betriebliche Unterstützung des Arbeitgebers erhalten, um sein Ausbildungsziel zu erreichen.
Der Arbeitgeber stellt dem Auszubildenden Mitarbeiter an die Seite, die sich als Ausbilder eignen. Hierzu reicht die fachliche Befähigung nicht aus. Der Ausbilder muss sich auch persönlich dazu eigen, diese Aufgabe auszuführen.
Der Arbeitgeber muss dem Auszubildenden alle Arbeitsmittel zur Verfügung stellen, die er zur Ausführung seiner Tätigkeit und zur Erreichung des Ausbildungsziels benötigt.
Der Ausbilder verpflichtet sich mit seiner Unterschrift unter den Arbeitsvertrag, die vereinbarte Ausbildungsvergütung pünktlich zu überweisen.
Dem Auszubildenden muss das Recht auf den gesetzlichen Jahresurlaub eingeräumt werden. Überdies besteht für den Arbeitgeber die Verpflichtung zur Entlohnung im Krankheitsfall, solange die 6-Wochen-Frist noch nicht überschritten ist.
Nach der Ausbildung kann der Ausbildende von dem Ausbilder die Erstellung eines Arbeitszeugnisses verlangen.
Vertraglich muss auch geregelt sein, dass der Auszubildende mit einer Kündigung seine Ausbildung abbrechen darf.
Welche Pflichten erwachsen dem Auszubildenden aus seinem Arbeitsverhältnis?
Mit dem Abschluss eines Berufsausbildungsvertrages begründen der Arbeitgeber und der Auszubildende ein Berufsausbildungsverhältnis, das für den Auszubildenden mit den folgenden Pflichten verbunden ist:
Der Auszubildende muss die übertragenen Aufgaben sorgfältig ausführen und seine Bereitschaft zum Lernen zeigen.
Der Auszubildende verpflichtet sich, am Berufsunterricht und unternehmensinternen Unterweisungen teilzunehmen. Das Berufsschulzeugnis muss er seinem Ausbilder unverzüglich vorlegen.
Gegenüber dem Arbeitgeber und Vorgesetzten ist der Auszubildende weisungsgebunden. Das heißt, er muss die Aufgaben erfüllen, die ihm übertragen werden.
Der Auszubildende muss sich an die betriebliche Ordnung halten, die in dem Unternehmen ausgegeben wurde.
Überdies trifft den Auszubildenden eine Sorgfaltspflicht. Alle zur Verfügung gestellten Maschinen oder sonstigen Einrichtungen muss er pfleglich behandeln und nach dem Ausbildungsende in unversehrtem Zustand an den Arbeitgeber zurückgeben.
Über Betriebsgeheimnisse muss der Auszubildende Stillschweigen bewahren. Diese Verpflichtung bleibt auch bestehen, wenn der Auszubildende nach dem Ausbildungsende nicht übernommen wird.
Der Auszubildende muss einen schriftlichen Ausbildungsnachweis führen.
Ist der Auszubildende krank oder nimmt er aus anderen Gründen nicht am Berufsschulunterricht teil, muss er den Arbeitgeber unverzüglich informieren. Dauert die Erkrankung länger als drei Tage, muss der Auszubildende ein ärztliches Attest vorlegen.
Fazit
Wer als Auszubildender eine Berufsausbildung antritt, kann sich auf die Rechte berufen, die sich aus dem unterschriebenen Ausbildungsvertrag ergeben. Daneben muss er die Verpflichtungen erfüllen, die sich während des Ausbildungsverhältnisses für ihn ergeben.
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